Reinert-Piano · Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Direktverkäufe, Klavierbau, Reparaturen und Dienstleistungen außerhalb unseres Onlineshops.

Reinert GmbH & Co. KG
Schuraer Str. 23
78554 Aldingen · Deutschland

Stand: Oktober 2026

Hinweis zum Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für individuell vereinbarte Geschäfte außerhalb unseres WooCommerce-Onlineshops. Für Bestellungen über den Onlineshop gelten die dort bereitgestellten Geschäftsbedingungen.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Reinert GmbH & Co. KG (nachfolgend „Reinert“) und ihren Kunden über Warenverkäufe, individuelle Anfertigungen sowie Werk- und Dienstleistungen außerhalb des WooCommerce-Onlineshops.

(2) Sie gelten insbesondere für den Verkauf neuer und gebrauchter Klaviere, Flügel, Digitalpianos, Keyboards und Zubehör, für RR Janko® Produkte und Sonderanfertigungen sowie für Klavierstimmungen, Reparaturen, Restaurierungen, Wartungen und technische Umbauten.

(3) Sie gelten unabhängig davon, ob der Vertrag persönlich in den Geschäftsräumen, beim Kunden vor Ort, telefonisch, per E-Mail oder auf anderem individuell vereinbartem Weg geschlossen wird.

(4) Für Bestellungen über den WooCommerce-Onlineshop gelten ausschließlich die dort bereitgestellten Geschäftsbedingungen.

(5) Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Vorschriften haben Vorrang.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von Reinert sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.

(2) Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, insbesondere durch Annahme eines Angebots oder Auftragsbestätigung.

(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem vereinbarten Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ergänzenden technischen Spezifikationen.

(4) Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrags bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Daraus entstehende zusätzliche Kosten oder Terminänderungen werden vor der Durchführung abgestimmt.

(5) Bei individuell gefertigten Produkten sind die vereinbarten technischen Merkmale, Ausführungen und Maße maßgeblich.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Zusätzliche Kosten für Versand, Transport, Anfahrt oder Montage werden nach den gesetzlichen Informationspflichten ausgewiesen beziehungsweise vereinbart.

(2) Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich der anwendbaren Umsatzsteuer vereinbart werden.

(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unmittelbar nach Zugang ohne Abzug fällig.

(4) Bei umfangreichen Reparaturen, Restaurierungen und Sonderanfertigungen können angemessene Anzahlungen oder Teilzahlungen vereinbart werden.

(5) Anzahlungen werden auf die Gesamtvergütung angerechnet. Ein automatischer Verfall von Anzahlungen findet nicht statt.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 288 BGB.

§ 4 Individuelle Sonderanfertigungen und Umbauten

(1) Reinert fertigt und vertreibt unter anderem individuell konfigurierte RR Janko® Tastensysteme und umgebaute Keyboards.

(2) Individuelle Anforderungen hinsichtlich Tastengeometrie, Layout, Material, Farbe, mechanischer Ausführung und Kompatibilität sind vor der Fertigung zu vereinbaren.

(3) Zur Prüfung der technischen Kompatibilität kann Reinert zusätzliche Informationen, Maße oder Fotografien des vorgesehenen Instruments anfordern.

(4) Der Kunde stellt die für die vereinbarte Ausführung erforderlichen Angaben nach bestem Wissen bereit. Reinert bleibt für die eigenen Prüfungs-, Beratungs- und Leistungspflichten verantwortlich.

(5) Technisch oder materialbedingt unvermeidbare geringfügige Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit und die vorgesehene Verwendung nicht beeinträchtigen.

(6) Nachträgliche Änderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(7) Gesetzliche Widerrufsrechte und deren Ausnahmen bleiben unberührt. Die Fertigung erst nach Bestellung führt nicht automatisch zum Ausschluss eines Widerrufsrechts.

(8) Rechte an von Reinert entwickelten Konstruktionen, technischen Zeichnungen, Modellen und geschützten Arbeitsergebnissen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 5 Klavierstimmungen, Wartung und Service vor Ort

(1) Reinert erbringt Dienstleistungen an Klavieren, Flügeln und anderen Tasteninstrumenten, insbesondere Stimmungen, Intonationen, Regulierungen, Wartungsarbeiten und kleinere Reparaturen.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Terminvereinbarung, dem Angebot oder einer individuellen Absprache.

(3) Eine reguläre Klavierstimmung umfasst die fachgerechte Anpassung der Tonhöhen und Intervalle unter Berücksichtigung des technischen Zustands des Instruments.

(4) Darüber hinausgehende Arbeiten, insbesondere umfangreiche Tonhöhenkorrekturen, Reparaturen oder Regulierungen, werden gesondert vereinbart.

(5) Der Kunde sorgt für freien und sicheren Zugang zum Instrument sowie für geeignete Arbeitsbedingungen.

(6) Die Stimmhaltung hängt unter anderem von Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Nutzung und technischem Zustand ab. Eine bestimmte Dauer der Stimmstabilität wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten erfolgen grundsätzlich erst nach entsprechender Beauftragung.

§ 6 Terminvereinbarungen, Absagen und Anfahrtskosten

(1) Termine können telefonisch, per E-Mail, persönlich oder über ein bereitgestelltes Online-Terminportal vereinbart werden.

(2) Vereinbarte Termine sind grundsätzlich verbindlich. Änderungen oder Absagen sollen möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.

(3) Kann ein Termin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, kann Reinert Ersatz tatsächlich entstandener und rechtlich ersatzfähiger Schäden oder Aufwendungen verlangen.

(4) Eine pauschale Stornierungsgebühr wird durch diese Regelung nicht begründet. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.

(5) Anfahrtskosten, Reisezeiten und Nebenkosten werden entsprechend der vor Vertragsschluss getroffenen Vereinbarung berechnet.

(6) Bei Auslandseinsätzen können zusätzliche Reise-, Übernachtungs- und Transportkosten vereinbart werden.

(7) Muss Reinert einen Termin verschieben, wird der Kunde möglichst frühzeitig informiert. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Reparaturen, Restaurierungen und technische Umbauten

(1) Reinert führt Reparaturen, Restaurierungen, Regulierungen, technische Umbauten und sonstige Arbeiten an Tasteninstrumenten durch.

(2) Der Leistungsumfang richtet sich nach dem individuell vereinbarten Auftrag.

(3) Vor Beginn der Arbeiten kann der technische und optische Zustand durch Fotografien, Messwerte oder Zustandsberichte dokumentiert werden.

(4) Bei älteren und historischen Instrumenten können altersbedingte Veränderungen, Materialermüdung, frühere Reparaturen oder verdeckte Schäden vorliegen.

(5) Werden zusätzliche, zunächst nicht erkennbare Schäden festgestellt, informiert Reinert den Kunden über die erforderlichen Maßnahmen und voraussichtlichen Kosten.

(6) Eine kostenpflichtige Auftragserweiterung erfolgt grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden.

(7) Bei Restaurierungen können historisch geeignete Materialien, traditionelle Handwerkstechniken oder moderne Ersatzmaterialien vereinbart werden.

(8) Die vollständige Wiederherstellung eines Neuzustands wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(9) Für die fachgerechte Ausführung gelten die gesetzlichen Vorschriften und die wirksam vereinbarten Haftungsregelungen.

§ 8 Kostenvoranschläge und zusätzliche Arbeiten

(1) Auf Wunsch erstellt Reinert einen Kostenvoranschlag.

(2) Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Eine gegebenenfalls vereinbarte Bindungsfrist wird angegeben.

(3) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann kostenpflichtig sein, wenn dies zuvor vereinbart wurde.

(4) Erforderliche Vorarbeiten wie Demontage, Messungen, Untersuchungen oder technische Zeichnungen können bei entsprechender Vereinbarung gesondert berechnet werden.

(5) Wird ein unverbindlicher Kostenvoranschlag voraussichtlich wesentlich überschritten, informiert Reinert den Kunden unverzüglich. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 650 BGB, bleiben unberührt.

(6) Zusätzliche Leistungen werden hinsichtlich Umfang und Vergütung vor ihrer Durchführung vereinbart.

§ 9 Silent-Systeme und technische Zusatzeinrichtungen

(1) Reinert bietet den Einbau und die Anpassung von Silent-Systemen, Stoppleisten, Sensoren und vergleichbaren technischen Einrichtungen an.

(2) Vor der Durchführung wird die technische Eignung unter Berücksichtigung des Instruments und der verfügbaren Herstellerinformationen geprüft.

(3) Der Kunde wird über wesentliche erkennbare technische Besonderheiten informiert.

(4) Erforderliche Änderungen an Bauteilen und Einstellungen werden im vereinbarten Leistungsumfang berücksichtigt.

(5) Nach dem Einbau werden die vereinbarten Funktionen geprüft.

(6) Für gelieferte Komponenten und Montageleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(7) Die Kompatibilität mit nicht vereinbarten Fremdgeräten oder Softwareprodukten wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 10 Mitwirkungspflichten und Zustand des Instruments

(1) Der Kunde informiert Reinert über ihm bekannte Vorschäden, frühere Umbauten und technische Besonderheiten.

(2) Bei Arbeiten vor Ort stellt der Kunde einen geeigneten und sicheren Zugang zum Instrument sicher.

(3) Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen können Stimmung, Regulierung und Zustand akustischer Instrumente beeinflussen.

(4) Eine fachgerechte Aufstellung, Pflege und regelmäßige Wartung werden empfohlen. Eine ausschließliche Wartung durch Reinert ist nicht vorgeschrieben.

(5) Für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, natürliche Alterung, ungeeignete klimatische Bedingungen oder Eingriffe Dritter gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Verantwortlichkeit und Mängelhaftung.

(6) Bestehende Schäden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs müssen nicht ohne zusätzliche Beauftragung beseitigt werden. Gesetzliche Hinweispflichten bleiben unberührt.

§ 11 Lieferung, Versand und Transport

(1) Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Adresse oder durch Abholung am Geschäftssitz von Reinert.

(2) Liefertermine ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Gesetzliche Rechte bei Lieferverzögerungen bleiben unberührt.

(3) Bei Sonderanfertigungen beginnt die vereinbarte Fertigungszeit grundsätzlich erst nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben und Erfüllung transparent vereinbarter Voraussetzungen.

(4) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Zusätzliche Versandkosten entstehen Verbrauchern nur aufgrund entsprechender Vereinbarung.

(5) Bei Verbrauchern geht die Transportgefahr grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware über. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

(6) Bei Unternehmern gelten für den Gefahrübergang die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 447 BGB, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(7) Der Kunde wird gebeten, erkennbare Transportschäden zu dokumentieren und mitzuteilen. Eine unterlassene Meldung schränkt gesetzliche Verbraucherrechte nicht ein.

(8) Klaviere und Flügel werden bei entsprechender Vereinbarung durch geeignete Fachspeditionen transportiert.

§ 12 Internationale Lieferungen und Leistungen

(1) Reinert liefert Waren und erbringt vereinbarte Dienstleistungen auch an Kunden außerhalb Deutschlands. Für internationale Verträge gelten diese Geschäftsbedingungen, soweit keine abweichenden individuellen Vereinbarungen oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sämtliche im Bestimmungsland anfallenden zusätzlichen Kosten für die Einfuhr und Zollabfertigung. Hierzu zählen insbesondere Einfuhrzölle, Einfuhrumsatzsteuern, Zollabfertigungsgebühren sowie sonstige im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobene Steuern und behördliche Gebühren. Gesetzlich zwingende Verpflichtungen von Reinert bleiben unberührt.

(3) Abweichende Vereinbarungen über die Verteilung von Transport-, Zoll- und Einfuhrkosten können individuell getroffen werden. Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie ausdrücklich vereinbarte internationale Lieferbedingungen bleiben unberührt.

(4) Bei Lieferungen an Unternehmer können international anerkannte Lieferklauseln, insbesondere Incoterms® 2020, vereinbart werden. Die jeweils verwendete Klausel einschließlich ihres Bestimmungsorts und ihrer Fassung wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben.

(5) Bei internationalen Verbraucherverträgen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu Preisen, Lieferkosten und gegebenenfalls weiteren Kosten vor Vertragsschluss bereitgestellt. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des jeweils anwendbaren Rechts bleiben unberührt.

(6) Der Kunde stellt die für eine ordnungsgemäße Zollabwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen. Reinert bleibt für die eigenen gesetzlichen Ausfuhr-, Dokumentations- und Zollpflichten verantwortlich.

(7) Verzögerungen aufgrund von Zollkontrollen, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Reinert werden dem Kunden mitgeteilt, soweit sie bekannt werden. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.

(8) Für Dienstleistungen im Ausland können gesonderte Vereinbarungen über Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen, Materialtransport sowie sonstige notwendige Aufwendungen getroffen werden. Umfang und Vergütung dieser Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Auftragsvereinbarung.

§ 13 Gesetzliche Mängelrechte

(1) Für verkaufte Waren und erbrachte Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit keine rechtlich zulässigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Gegenüber Verbrauchern gelten beim Kauf neuer Waren die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Bei gebrauchten Waren kann eine gesetzlich zulässige Verkürzung der Mängelverjährung gegenüber Verbrauchern nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen besonderen Informations- und Vereinbarungsanforderungen erfolgen. Durch diese AGB allein wird keine solche Verkürzung vereinbart.

(4) Gegenüber Unternehmern können zulässige abweichende Verjährungsfristen vereinbart werden.

(5) Bei Reparaturen, Restaurierungen und Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte der jeweiligen Vertragsart.

(6) Gewöhnlicher Verschleiß, klimatische Veränderungen und Fremdeingriffe stellen nicht automatisch einen Sachmangel dar beziehungsweise führen nicht automatisch zum Verlust von Mängelrechten.

(7) Die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben im jeweils vorgesehenen Umfang bestehen.

(8) Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten von Kaufleuten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben unberührt.

§ 14 Freiwillige fünfjährige Garantie

(1) Reinert gewährt auf sämtliche von Reinert verkauften neuen und gebrauchten Klaviere und Flügel eine freiwillige Garantie von fünf Jahren ab Übergabe, sofern die Voraussetzungen der Garantieerklärung erfüllt sind.

(2) Die freiwillige Garantie gilt ausschließlich für Instrumente mit vereinbartem Aufstellungsort in Deutschland und nach Maßgabe der gesonderten Garantieerklärung.

(3) Die Garantie umfasst das gesamte Instrument und insbesondere Material- und Verarbeitungsfehler im Umfang der Garantieerklärung. Einzelne Bauteile werden nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Regelmäßige Stimmungen, normale Wartungsarbeiten und gewöhnlicher Verschleiß sind nicht Bestandteil der freiwilligen Garantieleistung.

(5) Schäden durch ungeeignete klimatische Bedingungen, starke Temperatur- oder Luftfeuchtigkeitsschwankungen, äußere Gewalteinwirkung, Naturereignisse oder unsachgemäße Arbeiten sind nur insoweit ausgeschlossen, als sie auf die jeweilige Ursache zurückzuführen sind.

(6) Zur fachgerechten Betreuung ist mindestens eine jährliche Stimmung durch einen entsprechend qualifizierten Klavierfachmann vorgesehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Garantieerklärung.

(7) Bei einem anerkannten Garantiefall übernimmt Reinert sämtliche zur Mängelbeseitigung notwendigen Prüfungs-, Reparatur-, Ersatzteil-, Anfahrts- und Transportkosten.

(8) Die vollständigen Garantiebedingungen ergeben sich aus der gesonderten Garantieerklärung. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt und können unentgeltlich geltend gemacht werden.

§ 15 Haftung

(1) Reinert haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Reinert haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Reinert, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von Reinert gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum der Reinert GmbH & Co. KG.

(2) Gegenüber Unternehmern behält sich Reinert das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf dieser die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer Reinert unverzüglich zu informieren, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

(5) Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben unberührt.

§ 17 Werkunternehmerpfandrecht und Aufbewahrung

(1) Reinert steht für Forderungen aus einem Werkvertrag das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Das Pfandrecht kann insbesondere an Instrumenten oder Bauteilen bestehen, die Reinert zur Durchführung von Reparaturen, Restaurierungen oder sonstigen Werkleistungen in Besitz genommen hat.

(3) Nach Fertigstellung der vereinbarten Arbeiten wird der Kunde über die Abholbereitschaft informiert, soweit eine Abholung vereinbart wurde.

(4) Holt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und wirksamer Vereinbarungen notwendige Aufbewahrungs- oder Lagerkosten entstehen.

(5) Die Verwertung eines Pfandgegenstands erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahren.

§ 18 Geschenkgutscheine

(1) Reinert bietet Geschenkgutscheine an, die entsprechend ihrem ausgewiesenen Wert und den vereinbarten Bedingungen für Waren und Dienstleistungen eingelöst werden können.

(2) Geschenkgutscheine können insbesondere für Klavierstimmungen, Reparaturen, Wartungsleistungen, Zubehör sowie weitere von Reinert angebotene Waren und Dienstleistungen verwendet werden, soweit keine ausdrücklich vereinbarte Einschränkung besteht.

(3) Die Einlösung im WooCommerce-Onlineshop richtet sich nach den dort geltenden Bedingungen und den angebotenen technischen Möglichkeiten.

(4) Reicht der Gutscheinwert zur vollständigen Bezahlung nicht aus, kann der verbleibende Betrag mit einer anderen akzeptierten Zahlungsart beglichen werden.

(5) Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt für spätere Einlösungen erhalten, soweit keine abweichende rechtlich zulässige Vereinbarung besteht.

(6) Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Eine Barauszahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht.

(8) Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.

§ 19 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

(2) Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

(3) Bei individuell angefertigten Waren kann das Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein.

(4) Die bloße Herstellung eines Produkts erst nach Bestellung führt nicht automatisch zum Ausschluss des Widerrufsrechts.

(5) Soll eine Dienstleistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist beginnen, werden die gesetzlich erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers eingeholt.

(6) Ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständig erbrachten Dienstleistungen setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

(7) Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere für bestimmte dringende Reparaturen, bleiben unberührt.

(8) Bei Verträgen, die in den Geschäftsräumen von Reinert geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht allein aufgrund des Vertragsschlusses.

§ 20 Datenschutz

(1) Reinert verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

(3) Soweit erforderlich und rechtlich zulässig, können personenbezogene Daten an Transportunternehmen, Zahlungsdienstleister oder mit der Auftragsdurchführung betraute Fachbetriebe übermittelt werden.

(4) Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Reinert.

§ 21 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

(1) Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird, soweit diese Bestimmungen nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht maßgeblich sind.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Reinert Gerichtsstand.

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, soweit gesetzlich vorgesehen.

Vertrag widerrufen